Der Verein führt den Namen Harmonika-Orchester Schopfheim 1930 e.V. und hat seinen Sitz in Schopfheim/Baden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein pflegt und fördert die Akkordeonmusik sowie die musikalische Ausbildung. Der Verein ist politisch und religiös vollkommen neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke venruendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein pflegt und fördert die Akkordeonmusik sowie die musikalische Ausbildung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern - Schüler in Ausbildung - Passivmitgliedern - Ehrenmitgliedern Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 1626 BGB), es sei denn einem Elternteil wurde die elterliche Sorge alleine übertragen oder er übt die elterliche Sorge alleine aus (§ 1629 BGB). Über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds entscheidet die Vorstandschaft.
Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung, die auf der Homepage des Vereins veröffentlicht ist. Auf besonderen Wunsch kann die Satzung auch in Schriftform ausgehändigt werden.
Zu den aktiven Mitgliedern gehören die Spieler der einzelnen Orchester.
Jedes Mitglied ist berechtigt: - an den Mitgliederversammlungen, Konzerten, Ausflügen usw. teilzunehmen - nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen - nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht auszuüben
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein zur Erfüllung dieser gestellten Ziele zu unterstützen und die sonstigen Belange des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Für alle durch Selbstverschulden auftretenden Schäden ist das Mitglied voll haftbar.
§ 4 Beiträge
Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied besitzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag zu entrichten.
Mitglieder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beitragsfrei.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zulässig zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat. Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
Mitglieder des Vereins, welche den Satzungen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Ehre/das Ansehen innerhalb oder außerhalb des Vereins schädigt, können durch Stimmenmehrheit der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Weiterhin kann der Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Beiträgen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein (Austritt, Ausschluss) hat das Mitglied alle ihm überlassenen Gegenstände in sauberem Zustand unverzüglich abzugeben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Vorstandschaft - die Mitgliederversammlung
§ 7 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, die sich aus folgenden Vereinsmitgliedern zusammensetzt: - dem 1. Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schriftführer - dem Kassierer - den Beisitzern
In das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung auch bis zu max. zwei Mitgliedern gewählt werden.
Der Dirigent, wird von dem betreffenden Orchester und der Vorstandschaft gewählt. Der/die Dirigent/en können zu Vorstandsitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Funktion. Über die Besoldung eines Dirigenten entscheidet die Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaft übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Kassenrevision
Die Kassenrevision ist durch zwei Kassenrevisoren vorzunehmen, welche in der Vorstandschaft weder Sitz noch Stimme haben dürfen.
Ein Kassenrevisor wird in der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Er darf nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, an der Mitgliederversammlung einen auf genauer Prüfung beruhenden Bericht zu erstatten. Die Prüfung muss eine Woche vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die Vorstandschaft wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl in die Vorstandschaft wird durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen.
Ist ein Mitglied für eine geheime Abstimmung, muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr bis spätestens Ende Mai abzuhalten. Sie ist durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem genannten Termin schriftlich erfolgt sein. Der schriftlichen Einladung steht der Einladung per E-Mail (engl. Electronic mail für „elektronische Post“) gleich. Anträge oder Wünsche zur Mitgliederversammlung müssen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es die Vorstandschaft für notwendig erachtet oder wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat nach entsprechendem Antrag innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
Zu Satzungsänderungen/-neufassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Ergänzung: Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschriebenen werden, werden von der Vorstandschaft umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern jedoch in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts, des Kassenrevisionsberichtes und des Berichts des/der Dirigenten - Entlastung der Vorstandschaft und des Kassierers - Wahl der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren - Beratung über Wünsche und Anträge der Vorstandschaft/Mitglieder - Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins
§ 12 Verwaltung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/n sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende bzw. der Stellvertreter kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
a) Die Vorstandschaft beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in § 11 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich.
c) Protokolle von Vorstandsitzungen werden dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
d) Der Kassierer ist für die Kassengeschäfte zuständig. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen zu machen. Anlässlich der Mitgliederversammlung hat der Kassierer den Kassenbericht vorzulegen.
e) Beisitzer stehen dem Vorstand beratend zur Seite und haben die ihnen übertragenen Weisungen, Aufträge und Geschäfte zu besorgen.
§ 14 Ehrungen
Die Ehrungen unterliegen einer separaten Ehrungsverordnung, über welche die Vorstandschaft beschließt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösenden Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt Vermögen des Vereins an die Stadt Schopfheim, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung musikalischen/kulturellen Aufgabe in der Stadt Schopfheim zu verwenden hat. Das Finanzamt ist vorher anzuhören.
§ 16 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
Als Mitglied des Deutschen Harmonika Verband e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Deutschen Harmonika Verband e.V. z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen.
Im Zusammenhang mit seinen Auftritten (Jahreskonzert, Unterhaltungssauftritten, Versammlungen, Ausflüge etc.) sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 27.03.2015 ist mit der Eintragung der neuen Satzung außer Kraft gesetzt.
Schopfheim, den 05. Januar 2018
Die Vorstandschaft des Harmonika Orchesters Schopfheim 1930 e.V.
» HOS - Vereinssatzung - Stand: 05.01.2018 «
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Harmonika-Orchester Schopfheim 1930 e.V. und hat seinen Sitz in Schopfheim/Baden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein pflegt und fördert die Akkordeonmusik sowie die musikalische Ausbildung. Der Verein ist politisch und religiös vollkommen neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke venruendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein pflegt und fördert die Akkordeonmusik sowie die musikalische Ausbildung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern - Schüler in Ausbildung - Passivmitgliedern - Ehrenmitgliedern Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 1626 BGB), es sei denn einem Elternteil wurde die elterliche Sorge alleine übertragen oder er übt die elterliche Sorge alleine aus (§ 1629 BGB). Über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds entscheidet die Vorstandschaft.
Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung, die auf der Homepage des Vereins veröffentlicht ist. Auf besonderen Wunsch kann die Satzung auch in Schriftform ausgehändigt werden.
Zu den aktiven Mitgliedern gehören die Spieler der einzelnen Orchester.
Jedes Mitglied ist berechtigt: - an den Mitgliederversammlungen, Konzerten, Ausflügen usw. teilzunehmen - nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen - nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht auszuüben
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein zur Erfüllung dieser gestellten Ziele zu unterstützen und die sonstigen Belange des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Für alle durch Selbstverschulden auftretenden Schäden ist das Mitglied voll haftbar.
§ 4 Beiträge
Der Beitrag für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied besitzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag zu entrichten.
Mitglieder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beitragsfrei.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zulässig zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat. Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
Mitglieder des Vereins, welche den Satzungen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten die Ehre/das Ansehen innerhalb oder außerhalb des Vereins schädigt, können durch Stimmenmehrheit der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Weiterhin kann der Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Beiträgen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein (Austritt, Ausschluss) hat das Mitglied alle ihm überlassenen Gegenstände in sauberem Zustand unverzüglich abzugeben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Vorstandschaft - die Mitgliederversammlung
§ 7 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, die sich aus folgenden Vereinsmitgliedern zusammensetzt: - dem 1. Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schriftführer - dem Kassierer - den Beisitzern
In das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung auch bis zu max. zwei Mitgliedern gewählt werden.
Der Dirigent, wird von dem betreffenden Orchester und der Vorstandschaft gewählt. Der/die Dirigent/en können zu Vorstandsitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Funktion. Über die Besoldung eines Dirigenten entscheidet die Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaft übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Kassenrevision
Die Kassenrevision ist durch zwei Kassenrevisoren vorzunehmen, welche in der Vorstandschaft weder Sitz noch Stimme haben dürfen.
Ein Kassenrevisor wird in der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Er darf nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, an der Mitgliederversammlung einen auf genauer Prüfung beruhenden Bericht zu erstatten. Die Prüfung muss eine Woche vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die Vorstandschaft wählt einen Wahlleiter, der nicht dem bisherigen Vorstand angehören darf und nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl in die Vorstandschaft wird durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen.
Ist ein Mitglied für eine geheime Abstimmung, muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr bis spätestens Ende Mai abzuhalten. Sie ist durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem genannten Termin schriftlich erfolgt sein. Der schriftlichen Einladung steht der Einladung per E-Mail (engl. Electronic mail für „elektronische Post“) gleich. Anträge oder Wünsche zur Mitgliederversammlung müssen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es die Vorstandschaft für notwendig erachtet oder wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat nach entsprechendem Antrag innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
Zu Satzungsänderungen/-neufassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Ergänzung: Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschriebenen werden, werden von der Vorstandschaft umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern jedoch in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts, des Kassenrevisionsberichtes und des Berichts des/der Dirigenten - Entlastung der Vorstandschaft und des Kassierers - Wahl der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren - Beratung über Wünsche und Anträge der Vorstandschaft/Mitglieder - Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins
§ 12 Verwaltung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/n sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende bzw. der Stellvertreter kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
a) Die Vorstandschaft beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in § 11 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich.
c) Protokolle von Vorstandsitzungen werden dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
d) Der Kassierer ist für die Kassengeschäfte zuständig. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen zu machen. Anlässlich der Mitgliederversammlung hat der Kassierer den Kassenbericht vorzulegen.
e) Beisitzer stehen dem Vorstand beratend zur Seite und haben die ihnen übertragenen Weisungen, Aufträge und Geschäfte zu besorgen.
§ 14 Ehrungen
Die Ehrungen unterliegen einer separaten Ehrungsverordnung, über welche die Vorstandschaft beschließt.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösenden Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt Vermögen des Vereins an die Stadt Schopfheim, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung musikalischen/kulturellen Aufgabe in der Stadt Schopfheim zu verwenden hat. Das Finanzamt ist vorher anzuhören.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
Als Mitglied des Deutschen Harmonika Verband e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Deutschen Harmonika Verband e.V. z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen.
Im Zusammenhang mit seinen Auftritten (Jahreskonzert, Unterhaltungssauftritten, Versammlungen, Ausflüge etc.) sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 27.03.2015 ist mit der Eintragung der neuen Satzung außer Kraft gesetzt.
Schopfheim, den 05. Januar 2018
Die Vorstandschaft des Harmonika Orchesters Schopfheim 1930 e.V.